Marianne Ahrens (Lichtenborn)
Elisabeth Diederich (Hettensen)
Burkhard Hauff (Asche)
Gisela Herre-Pawelz (Hettensen)(Vorsitzende)
Astrid Krull (Asche)
Ilona Müller (Ellierode)(stellv.
Vorsitzende)
Inga Schrader (Ellierode)
Pastor Nicolas Buschatzky
Kirchenvorstandswahl 11. März
2018
Wahlberechtigt waren bei dieser Wahl
erstmals alle Gemeindeglieder, die das
14. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Die Wahlbeteiligung in Hettensen lag
bei 23 Prozent.
Nach Auszählung der abgegebenen
Stimmzettel ergab sich folgende
Stimmverteilung:
80 - Diederich, Elisabeth
70 - Herre-Pawelz, Gisela
48 - Kreitz, Tobias
01 - ungültig
Damit sind Frau Elisabeth Diederich,
Faru Gisela Herre-Pawelz und Herr Tobias
Kreitz direkt als KirchenvorsteherInnen
gewählt.
Aus dem Kreis der Gemeindeglieder ist
Laura Dietrich in den künftigen
Kirchenvorstand berufen worden.
Kirchenvorstandswahl 2012
Bei der Wahl zum Kirchenvorstand am
18. März 2012 verteilten sich die
Stimmen wie folgt
für den Bereich Hettensen:
Buhre, Doris (91 Stimmen)
Diederich, Elisabeth (33 Stimmen)
Helmbrecht, Michael (75 Stimmen)
Herre-Pawelz, Gisela (113 Stimmen)
Meyer, Sigrun (79 Stimmen)
Müller, Petra (54 Stimmen)
Schierle, Sabine (49 Stimmen)
Damit sind Frau Gisela Herre-Pawelz,
Frau Doris Buhre, Frau Sigrun Meyer und
Herr Michael Helmbrecht direkt als
KirchenvorsteherInnen gewählt.
Aus dem Kreis der Gemeindeglieder
wurde inzwischen Petra Müller in
den künftigen Kirchenvorstand
berufen.
Für den Bereich Ellierode-Asche-Lichtenborn
ergibt sich folgendes Bild:
Hillebrecht, Gisela (133 Stimmen)
Klinge, Hartmut (159 Stimmen)
Krull, Astrid (109 Stimmen)
Kunert, Tanja (78 Stimmen)
Molthan, Ellen (147 Stimmen)
Schrader, Inga Margarethe (61 Stimmen)
Damit sind Frau Gisela Hillebrecht,
Frau Ellen Molthan, Herr Hartmut Klinge
und Frau Astrid Krull direkt als
Kirchenvorsteherinnen gewählt.
Aus dem Kreis der Gemeindeglieder
wurde inzwischen Elke Walter in den
künftigen Kirchenvorstand berufen.
Herzlichen Glückwunsch den
gewählten Vertretern im gemeinsamen
Kirchenvorstand und Gottes Segen
für ihre Arbeit im Dienste der
Kirchengemeinde.
Fusion zu
einer Gesamtgemeinde
Die Kirchenvorstände von
Ellierode und Hettensen haben im
Frühsommer 2011 eine histoische
Entscheidung getroffen:
Vor dem Hintergrund des demographischen
Wandels werden die Gemeinden der beiden
Orte zu einer Gesamtgemeinde
fusionieren.
Wenn die Evangelische Landeskirche
Hannover über diesen Fusionsantrag
positiv befindet, wird die Gemeinde
danach den Namen
"Johannes-Kirchengemeinde
Ellierode-Hettensen" tragen.
Die Kirchengemeinden stehen in den
kommenden Jahren vor großen
Herausforderungen. Die sinkende Zahl von
Mitgliedern sowie knapper werdende
finanzielle Zuweisungen der Landeskirche
erfordern ein anderes Denken, erfordern
auch, dass über neue Wege
nachgedacht wird.
So stellt die beschlossene Fusion der
Gemeinden eine zeitgemäße
Antwort unserer Kirchenvorstände
auf die Herausforderungen der Zukunft
dar.
Die beiden Kirchenvorstände haben
deutlich gemacht, dass sich die Arbeit
vor Ort aber nicht ändern wird.
Insbesondere sollen in beiden Kirchen
auch künftig alle Gottesdienste
(Konfirmationen, Hochzeiten, Goldene
Hochzeiten, etc.) gefeiert werden.
Die gewählten Kirchenvorsteher
werden vor Ort weiterhin als
Ansprechpersonen zur Verfügung
stehen. Allerdings wird nach der Fusion
der Gemeinden nur noch ein gemeinsamer
Kirchenvorstand für die neue
Gesamtgemeinde gewählt.
Kirchenvorstandswahl am 26. März
2006
Am 26. März 2006 wurden die
Kirchenvorsteher der
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
Hettensen für die kommenden sechs
Jahre neu gewählt.
Von 408 wahlberechtigten
Gemeindegliedern haben 127 an der Wahl
teilgenommen. Das entspricht einer
Wahlbeteiligung von 31,1 Prozent, die
damit geringer war, als bei der letzten
Wahl zum Kirchenvorstand.
Die Stimmen verteilen sich auf die
KandidatInnen wie folgt:
Herre-Pawelz, Gisela (125 Stimmen)
König, Vera (103 Stimmen)
Kreitz, Tobias (69 Stimmen)
Meyer, Sigrun (85 Stimmen)
Wulf, Christine (91 Stimmen)
Damit sind Frau Gisela Herre-Pawelz,
Frau Vera König, Frau Christine
Wulf und Frau Sigrun Meyer direkt als
Kirchenvorsteherinnen gewählt.
Aus dem Kreis der Gemeindeglieder ist
vom bisherigen Vorstand Frau Doris Buhre
als weiteres Mitglied in den
künftigen Kirchenvorstand berufen
worden.
Wir gratulieren und wünschen den
Gewählten stets eine
glückliche Hand bei ihrer Arbeit
für die Kirchengemeinde.
Den Platz der im Februar 2009
ausgeschiedenen Kirchenvorsteherin
Christine Wulf übernimmt Tobias
Kreitz.
Verzeichnis der Pfarrer
der evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinde
Ellierode - Hettensen
1528-1551
|
Georg Stenneberg
|
1551-1592
|
Lorenz Steneberg
|
1592-1623
|
Nicolaus Brendecke
|
1623-1666
|
Christoph Brauns
|
1666-1682
|
Hermann Gretser
|
1682-1696
|
Christoph
Lüdemann
|
1696-1711
|
Justus Hermann
Wattenberg
|
1711-1753
|
Johann Heinrich
Müller
|
1753-1792
|
Johann Ludwig Grahle
|
1792-1800
|
Christian Carl Adolph
Lodemann
|
1800-1808
|
Johann Heinrich
Christian Hilmer
|
1808-1834
|
Georg August Heinrich
Unverzagt
|
1834-1845
|
Johann August
Haltenhoff
|
1845-1861
|
Georg Gottlieb Leopold
Ost
|
1861-1888
|
Hermann Gottlieb Engel
|
1888-1892
|
Hermann Blumenthal
|
1892-1916
|
Eduard Carl Johannes
Stiegemeyer
|
1918-1934
|
Ernst Friedrich
Christian August Bergmann
|
1934-1967
|
Dr. Hans Viktor
Wilhelm Kropatscheck
|
1967-1968
|
Alexander Rose
|
1969-1973
|
Hans-Joachim
Kämmer
|
1973-1978
|
Manfred Hickmann
|
1979-1987
|
Christian Reisner
|
1987-1990
|
Bernd Menzel
|
1990-1995
|
Wolfgang A. Mandt
|
1996-2003
|
Detlef Lönneker
|
Mai-Aug. 2004
|
Karen Schepke
|
2004-2008
|
Anne-Christin
Ruhnke-Ladwig
|
2009-2015
|
Dr. Claas Christian
Cordemann
|
2015-lfd.
|
Horst Metje
|
29. November 2015
Horst Metje ist unser neuer Pastor
Horst Metje
Pastor seit 1.12.2015
Foto: Roland Schrader
Im Rahmen eines Gottesdienstes in der
Kirche zu Lutterhausen wurde Horst Metje
heute als neuer Pastor für die
Kirchengemeinden Lutterhausen-Hevensen
und Ellierode-Hettensen von
Superintendent von Lingen in sein neues
Amt eingeführt.
Pastor Metje, der bisher als
Geistlicher im Pfarrverbund
Dankelshausen-Scheden seinen Dienst
verrichtete, machte in einer kurzen
Stellungnahme deutlich, dass er sich auf
seine neue Aufgabe freue und dass er
diese bis zu seiner Pensionierung auch
mit Engagement wahrnehmen wolle.
Einsegnung in der Kirche zu
Lutterhausen
Foto: Roland Schrader
12. März 2009
Pastor Claas Christian Cordemann
ordiniert
In neuem Gewand präsentiert sich
seit Anfang September 2008 das
Eingangsportal der Kirche, nachdem die
neue Sandsteintreppe aufgebaut und das
feuerverzinkte Geländer montiert
wurde. Damit ist ein weiterer wichtiger
Bauabschnitt abgeschlossen, dessen
Aufschub aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht nicht
länger verantwortet werden konnte.
Besonders erfreulich erscheint die
Tatsache, dass ein Großteil der
Mittel für diese Baumaßnahme
von der örtlichen Kirchengemeinde
selbst aufgebracht werden konnte, so
dass ein unbürokratisches und
schnelles Handeln möglich wurde.
Dr. Claas
Christian Cordemann
Pastor 2009-2015
Anne-Christin Ladwig
Pastorin 2004-2008
Northeimer Neueste Nachrichten vom
18. Dezember 2007
Northeimer Neueste Nachrichten vom
18. Mai 2004
Receß
zwischen denen Gemeinden zu
Hettensen an einem und denen
Dorfschaften Elligerode, Asche und
Lichtenborn anderen Theils,
wegen der Sonntags- und
Wochenpredigten, auch Kirch-Ganges und
Pfarr-Rechts.
"Des Hochwürdigen,
Durchlauchtigen, Hochgebohrenen
Fürsten und Herren Herrn Heinrichen
July, postulirten Bischofe zu
Halberstadt und Hertzogen zu
Braunschweig und Lüneburg, unseres
Gnädigsten Fürsten und Herren.
Wir Seiner Fürstl. Gnaden
Consistorial- und verordnete
Kirchen-Räthe, Uhrkunden und
bekennen hiermit öffentlich:
Nachdem eine zeithero zwischen den
Dorfschaften Elligerode, Asche und
Lichtenborn an einem, und der Gemeinde
zu Heddenhausen anderen Theils, der
Sonntag- und Wochenpredigten auch
Kirch-Ganges und pfarr-Rechts halber,
Irrungen und Mißverstände
vorgefallen, dergestalt, daß
obgedachte von Elligerode samt ihren
Consorten ihre Kirch vor eine
pfarr-Kirche und Matrem, der die Kirche
zu Heddenhausen incorporiret, und filia
derselben wäre angezogen, dahero
auch befugt und berechtigt seyn wollen,
daß nicht allein den Pastoren, so
die Kirch zu pfarr notwendig gefolgt und
gereichet werden, derhalben auch seine
Residentz in Elligerode haben in der
Kirche daselbst, und sonst nirgends
predigen, [...] eheliche Copulationes
halten und andere devina verrichten,
sondern auch die Heddenhäuser gegen
Elligerode zur Kirchen zu gehen, ihr
pfarr-Recht mit predigt hören,
Sacrament gebrauchen und anderen
dergleichen actibus daselbst haben, und
sich durchaus als pfarr Kinder der
Kirche zu Elligerode halten
müssen und solten, und sich
deshalben auf das alte Herkommen,
daß es über Menschen Gedenken
also gehalten worden, gezogen;
desgleichen einen alten lateinischen
Brief, damit sie solches zu bescheinen,
sie vorgeleget, dessen aber die von
Heddenhausen nicht geständig
gewesen, sondern dagegen angezogen,
daß ihre Kirche eine sondere
Pfarre von Alters her gewesen, mit
Güthern besser als die zu
Elligerode, und dermaßen,
daß ein Pastor davon allein sich
nothdürftig erhalten könne,
begabt und versehen wäre, darzu in
heutigen Tag noch pfarr- und
Opfer-Häuser, darin die
Kirchen-Diener in vorigen Zeiten
residiret, daselbst vorhanden, und
daneben erweißlich wäre,
daß Kelch und andere zu
Verrichtung des Gottes-Dienstes
gehörende Ornaten, noch vor wenig
Jahren bey ihren Kirchen gewesen, aber
in der Anno 43 [1543] in Calenbergischen
Fürstenthum gehaltenen
Generalvisitation von dannen gebracht
worden, zu dem, daß die Gemeinde
zu Heddenhausen itziger Zeit, wo nicht
stärker, doch ja so groß als
die zu Elligerode sey, und ohne
daß noch zwei andere Dorfschaften,
nemlich Asche und Lichtenborn, in die
Kirch zu Ellingerode pfarreten, und sie
deshalben vor sich und die Ihren oftmals
nicht Raum darin haben könten, und
über das alles der alten und
Kranken, auch schwangeren Frauen und
jungen Kinder halben, ihnen zum
höchsten beschwerlich vorfiele, in
vorstehenden Nothfällen, die so
bald bey Nacht als bey Tage sich
begeben, jedesmahl über Feld zu
schicken den Pastoren zu holen,
darüber Kinder bey Winters Zeiten
in der Kälte mit Leibes-, Lebens-
und ihrer Gesundheit-Gefahr über
Feld zu tragen und darauf ihnen entweder
einen eigenen Pastor, so bey ihnen
wohnen möge, dem sie über die
zur pfarr und Kirchen gehörende
Güther von den Jahren so viel,
daß er sich davon wohl erhalten
sollte, zulegen wollten, zu bestellen
oder , da das nicht seyn könte, bey
dem Pastor zu Ellierode itzihen und
künftigen, daß sie einen
Sonntag um den anderen in ihrer Kirchen
sowohl als in der Ellieröder, die
Vormittags-predige thun, die Sacramenta
darin austheilen, Eheleute copuliren und
alle anderen divina verrichten
mögen;
Im maßen ihnen da bevor von den
Herren Kirchen-Räthen zu Helmstaedt
bewilligt, auch folgends auf des damahls
gewesenen Pastorn Todesfall oder
Abstandt Vertröstung darauf
geschehen wäre zu beschaffen
gebethen;
Daß demnach [...] und nach
eingenommenen Bericht und Gegen-Bericht,
in Erwegung aller Umstände
folgendergestalt sind verabschiedet
worden:
Daß die beyde Kirchen zu
Ellierode und Heddenhausen nach wie vor
(jedoch als unterschiedliche pfarren
beyeinander bleiben) einen Pastoren und
zwei Küster haben, und allwege drey
Sonntage nach einander zu Ellierode und
den 4ten Sonntag zu Heddenhausen die
ordinaire Vormittags-predigt gehalten,
die hochwürdige Sacramente des
Altars und Heilige Tauf, wann
Communicanten oder junge ungetaufte
Kinder vorhanden, daselbst administrirt
und alle anderen divina verrichtet
werden, zu dero Behuef die von
Heddenhausen, ihrem Erbiethen nach, ihre
Kirch so viel erweitern, oder da es
geschehen, und dem Mangel (daß sie
zu eng) dadurch abgeholfen werden kann,
mit Briechen, Bohr-Kirchen und
Stuben-stühlenalso zurichten
sollen, daß die von Elligerode,
auch Asche und Lichtenborn mit ihrem
Weib, Kindern und Gesinde neben den
Heddenhäusern Raum und ihren
sonderbahren bequemen Standt und Sitz
darin haben mögen und sollen die
von Elliegerode auch Asche und
Lichtenborn alsdann, wann den vierten
Sonntag die Vormittags-predugt darin
gehalten wird, daneben sowohl als die
Heddenhäuser, die ander drey
Sonntage in die Elliegeröder Kirch
zu gehen, Gottes Wort zu hören, die
Sacrament zu gebrauchen, schuldig seyn.
Wenn nun in der einen Kirchen des
Sonntages Vormittages geprediget wird,
so soll deßelben Tages in der
andern Kirchen Nachmittags gepredigt,
und jedes Orts das Evangelium
erkläret, die Wochen-predigten aber
den einen Mittwochen zu Ellierode, den
anderen zu Heddenhausen, also daß
der Pastor wöchentlich nicht mehr
als 3mahl ordinaire predigen dürfe,
die eine Gemeinde auch so viel predigen
als die andere bekommen, und die zu
Ellierode allein, indem daß sie
drey Sonntage nach einander, die
Heddenhäuser aber dagegen nur den
4ten Sonntag die Vormittags-predigt
erlangen, vor ihnen einen Vortheil
haben, geschehen, und in demselben
jedesmahl der Catechismus vorgetragen
werden, auf die Hohe Feste aber, als
Weynachten, Ostern und Pfingsten, da
drey Tage aufeinander gefeiert werden,
soll der Pastor den ersten Tag zu
Ellierode die Vormittags-predigt thun
[...] und dagegen an dem anderen Ort
Nachmittag predigen, damit es also
keinen Theil an predigten mangeln
sonderrn sie allerseits nothdürftig
damit versorget werden.
Und soll diese Verordnung hernach also
unverwendet bleiben und stets gehalten
werden und da der eine oder der andere
Theil künftig dawider etwas
vorzunehmen zu klagen oder practiciren
sich unterstehen würde, soll er
damit, und sooft es geschehe, in
zwantzig Heinrichstedter Mark Straf
verfallen seyn, dieselbe verwirkt haben
und unnachlässig ins Consistorium
zu erlegen, auch dem Gegentheil allen
dadurch verursachten Unkosten, Rechnung
und Schade zu gelten schuldig seyn.
Dessen zu Uhrkundt und steter
Festerhaltung ist dieser Abschied unter
Hochermeldetes unseres gnädigsten
Fürsten und Herrn Consistorial +
Sigel fünffechtig verfertiget,
jedem Theil sowohl auch dem Pastori sich
darnach zu richten, einer zugestellet.
Von den anderen beiden einer dem
Superintendenten, der andere dem
Amtmann, um darüber zu halten,
überantwortet worden.
Geschehen zu Wolfenbüttel den
24ten Juny 1594
L.S.
Basilius Sattler"
Predigtakte
vom 24. Juni 1594
"Kirche 32 Ellen lang, 13 Ellen breit
in ganz baufälligen Zustande und
ist mit einem glatten Dielenboden
überschossen. Eine Orgel ist nicht
darin. Es ist ein Turm dabei, der aber
dem Umsturz droht. Zwei Glocken fanden
sich darin, die abr seit einigen Jahren
schon daraus genommen und vor dem
Schulhause aufgehangen sind und der
Gemeinde gehören, daher für
den Gebrauch nichts gegeben wird.
Der Kirchhof ist lang 7 und breit 5
Ruthen und ist hinlänglich
räumlich zur Beerdigung der Toten.
Die Begrabnisse auf dem Kirchhofe werden
nicht verkauft wohl aber in der Kirche
müssen selbige verkauft werden, es
ist aber seit undenklichen Zeiten nicht
geschehen. Die Mauer um den Kirchhof
muss die Gemeinde unterhalten."
[Eine Elle = 0,66 Meter; eine Ruthe =
3,76 Meter]
[Das Kirchengebäude hatte demnach
folgende Ausmaße: 21 Meter lang
und 8,50 Meter breit.
Der Friedhof war 19 Meter breit und 26
Meter lang; er umfasste also 494
Quadratmeter.]
Am 25. März 1786 wurde der obige
Text wie folgt ergänzt:
"Ein Stuhlregister ist so wenig
vorhanden als Stühle verkauft,
beweinkauft und gemietet werden.
Die Schlaguhr muß die Gemeinde in
Stand halten."
* * * * * * *
Kirchengebäude im Jahre
1944
Foto: Ingeborg Glahe
* * * * * * *
Kaufbrief
des Wemmen-Hofes (1607)
Nach einer Abschrift des
Pfarr-Archivs Ellierode
"Wir Antonius Wetten Special
Superintendens und Johannes Rademann
Amtmann zu Hardegsen, vor uns und
unseren Nachkommen hiermit thun kund und
bekennen:
Nachdem vor 14 Jahren Weiland Hans
Beuermann zu Hettensen das Meyerhaus so
auf der Kirchstätte darselbsten
gegen der Kirche über gestanden,
und ganz verfallen, auf seinen Unkosten
reparirt und von neuem auf wieder
gebauet, dessen Erben aber als er Hans
Beuermann vor vier Jahren Todes
verblichen dero Baukosten auf beschehene
Aestimation und Werdirungsmänner
wie auch benamt, als nemlich von
Heinrich Rovi aus Wolbrechtshausen,
Hennig Rien von Thühausen, Claus
Bleibaum von Blankenhagen und Meister
Friedrich Spangenberg von Hardegsen deno
Andreas Helmbrecht und Karsten Hampe von
Hettensen, vom ketzigen Amtmann Johann
Rademann gefordert.
Der Pastor aber aus Ursachen und die
Pfarre geringen Vermögen und nicht
viel zum Besten hätte, und er, der
Pastor ohne dass sein eigen Haus zu
Ellierode hatte, aus seinem Beutel bauen
und bessern helfen, die Bauleute zu
refundirn sich beschwert, und solche
Dienstags post Oculi uns dem
Superintendenti und Amtmann auf die
Kirchen-Rechnung zu Ellierode durch die
Diaconos daselbst fürtragen lassen,
und unser rathsames Bedenken
darüber gebeten; so haben wir nach
eingenommener umbständlicher
Erkundigung der Sache uns dahin
resolvirt und erklärt, wie Wir denn
auch resolviren und erklären.
Nachdem gedachter Hanß Beuermann
das Meyer-Haus, aus neuen und alten
Holze auf seine eigenen Kosten vom
Grunde aus reparirt und aufgebaut hatte,
dasselbe auch auf unsern Befehle durch
unpartheiische vorgenannte Personen in
Augenschein genommen und das neue
Gebäude auf 50 Fl. [Gulden] das
alte aber auf 10 Fl. werdiret worden,
als haben wir mit Consens und
Bewilligung dero von Hettensen und
Altar-Männer daselbsten, als
Christoph Wischen und Bertold Klinge
gedachten Ehren Nicolao Brendicken und
seinen Erben gedachtes Meyer-Haus mit
aller seiner Freyheit und Gerechtigkeit
doch ausgenommen fünf
Göttingesche Schillinge
jährlichen Erben-Zinßes,
welcher der Kirche zu Hettensen
jährlich auf Michaelis durch den
Possessoren gedachten Hauses
entrichtet werden soll
Erb und Eigenthümlich verkaufen.
Im Maßen den Wir vor uns und
unsern Nachkommen ihn und seinen Erben
solchesin bessern Form zu achten um und
vor die
60 Fl. [Gulden] davon den Beuermann 50
und 10 der Kirche zu Hettensen
entrichtet werden sollen, wie Wir denn
den und dessen Erben in eine sichere
Possession setzen thun, dessen auch
gegen männiglichen ihn und seinen
mitbeschriebenen vertreten wollen, als
auch von diesem Meyerhause, als einen
freyen Kirchen-Hause und Guthe an das
Haus Hardegsen niemals einigen
Hand-Dienst geschehen.
Allein dass der Meyer von dem
Pfarrlande jährlich die Pflicht so
von alters her gebräuchlich gewesen
entrichten müssen; so thue ich
Johann Rademann, Amtmann, gedachtes
Haus, auch von gemeldeten Handdiensten
liberiren und freyen, stellen auch den
Pfarr-Herren frey, die Länderey
entweder bey dem Meyerhause zu lassen,
oder andern im Dorfe um gewisse Pacht
auszuthun; doch dass dem Hause Hardegsen
von der Länderey voriger Dienst,
wie von alters her geschehen entrichtet
werde.
Alles sonder Arglist und Gefärde,
Urkundlich dessen, haben Wir obgemeldete
diesen Contract unter unsere
subscriptionen und Pettschaften dem
Käufer und seinen Erben Wissentlich
mitgetheilt.
Geschehen zu Hardegsen Dienstags post
Oculi im Jahre 1607.
Henricus Heyßen, Notarius
aus Kayserl. Macht"
['Wemmen-Hof' ist die frühere
Bezeichnung für den im Zentrum
der Ortschaft Hettensen gelegenen
Wemmelhof.
Er liegt zwischen der Lödingser
Straße und der Bornbreite.
Kennzeichnend für diesen Bereich
ist die besonders dichte Bebauung.]
Eingabe des
Opfermannes
Auszug aus dem Staatsarchiv
Hannover VB II.7a. No. 2 Bl. 36
22. Sept. 1646. In Heddensen.
Opfermann *) beklagt sich über das
Opferhaus das es verderbet.
bittet um Besserung desselben, weil es
dachlos.
Gemeine wil es machen noch für
Winter, das der Opfermann darin kann
verbleiben.
1645 Christoph Sprengel, Opfermann zu
Heddense.
*) Als Opfermann wurde der Küster
bezeichnet, der zugleich als Organist
tätig war.
Das Opferhaus ist offensichtlich das
Gebäude, in dem der Opfermann
wohnt.
Brief des
Abtes zu Lockum
Nach einer Abschrift des
Pfarr-Archivs Ellierode
Unsere freundlichen Dienste zuvor
Ehrwürdiger Hochgelahrter
günstiger guter Freund.
Wir haben erhalten, was ihr wegen des
Gottesdienstes zu Heddenhausen am 21.
Jul anhero Berichtet. Dass wir nun damit
zufrieden seyn, dass Pastor Müller,
wie er sich mit der Gemeinde verglichen
den Gottesdienst zu Heddenhausen
verrichte, dass er nemlich daselbst des
Sontags den anderen und vierten Sontag
Vormittags, an denen hohen Festen aber
wie bisher geschehen, den andern Tag,
und in der Woche nur an den
Apostel-Tagen eins umbs an der zu
Elgerode und Heddenhausen Predige; So
haben wir solches hiemit Bestätigt,
und Euchdavon Nachrichtgeben wollen, wie
ihr dann der Gemeinde hievon Copiam auf
ihr Verlangen Könnet zu Kommen
lassen, uns sind euch zu freundlichen
Diensten geneigt.
Hannover den 23 ten July 1711.
Churfürstlich Braunschw.
Lüneb. Consistorial- und
Kirche-Räthe
Gerhardt Abt zu Lockum
in fidem copie Corner
Altar der Kirche zu Hettensen
(1990)
Urkunde aus
dem Jahre 1762
"Nachdem wir Endesunterschriebenen,
die sämtliche einwohner zu
hettensen uns genöthigt sehn, wider
den Herrn Pastor Johan Grahle zu
Elligerode wegen der in unserer Kirche
unterlassenen Predigten Klage zu erheben
so geben wir hiermit unserem
gegenwärtigen bauermeister David
Günther und den beiden Gemeinde
Vorstehern Christian Kulp und Hans
Henrich Poppe Vollmacht, dieseSache
Klagbar zu machen und auszuführen,
wie wir denn zugleich hirdurch
Versprechen die dazu nöthigen
Kosten im wider Vor seine Persohn zu
seinem antheil her zu geben und
Vorzuschiessen, auch die nöthigen
wege und Versäumniss gehörig
zu vergüten.
So geschehen zu Hettensen am 7.
December 1762.
David Günther, Bauermeister -
Christian Kulp, Vorsteher - Hanss
Henrich Poppe, Vorsteher - Ricus
Christian Klinge - Dadam Friedrich Arms
- Heinrich Christoph Rissmeyer -
Andwischen - Johan Michel Wichm - Johbe
Henrich Börll - Johan Andress Gerke
- Johan Henrich Schrader - Christoph
Sprenger - Julius Kulp - Moritz Lehnhart
- Johan Jürgen Kulp - Friederich
Hettenhausen - Christoph Kulp - Conrad
Nörtemann - Johann Heinrich
Sprenger - Christoph Jakob - Han
Jürgen Lüdeken - Rikuss Kulb -
Heinrich Christian Hartge - Zagarias
Rorig - Johan Heinrich Öllman -
Christoph Deneken - Andreas Wittemeier -
Christian Puchmüller Erben -
Wischen Erben"
+ + + + + + + + +
Bromratur
Rechnungen
in Sachen
der Bauermeister und Vorstehers
zu Hettensen Amts Hardegsen
David Günther, C. Kulp und J.H.
Poppe
Nahmens der Gemeinde Hettensen
Imploranten
contra
den Pastor zu Ellierode Herrn
Grahle Imploranten
wegen der zu Hettensen zu haltenden
Predigten
in Summe 1 Thaler 11 gr.
Hannover, 21 Februar 1760
Albrecht
Konfirmationsurkunde aus dem
Jahre 1902
Sammlung Sven
Möhlke
Repro: Rainer Glahe
Marie Dorette Auguste Denecke
(später verheiratet mit August
Friedrichs)
geboren am 29. März 1888 -
getauft am 15. April 1888
wurde am 23. März 1902 von Pastor
Stiegemeyer in Hettensen konfirmiert.
Zur Erinnerung an die Unterweisung
wurde diese Urkunde überreicht.
Über
die Kirche zu Hettensen
Johann Gabriel Domeier schreibt
im Jahre 1771 in seiner Geschichte der
Stadt Hardegsen über die Kirche in
der Ortschaft Hettensen:
"Allhier findet sich eine kleine
Kirche, und ist im Jahr 1595 von dem
Wolffenbüttelschen Consistorio,
durch einen annoch vorhandenen Bescheidt
[vom 24. Juni 1594], in Ansehnung des
öffentlichen Gottesdienstes
verfüget worden, daß diese
Gemeinde zwar als eine eigene Pfarre
angesehen, jedoch mit der zu Elligerode
in beständiger Vereinigung bleiben,
so daß der Prediger zwar in
Elligerode wohnen, die vorfallende
Amts-Geschäfte aber an jedem Orte
besonders verrichten und alle vier
Wochen eine Sonntags-Predigt daselbst zu
Hettensen halten solle.
Die Kirche hat zwey Glocken, davon die
größere 1639 und die kleinere
1732 gegossen worden.
Es ist auch daselbst eine besondere
Schule vorhanden."
* * * * * * * * *
Der Rechnungsführer stellt im Jahre
1773 fest, dass die Kirche [auf dem
Wemmelhof] einzustürzen droht. Daher
nimmt man die Glocken vorsichtshalber
heraus.. Aus dem Jahre 1792 ist bekannt,
dass, "weil die Kirche jetzt ganz
verfallen ist und dieserwegen der
Gottesdienst in einem dazu gemieteten
Hause ad interim gehalten werden
muss."
Am 21. November 1793 begann man mit
dem Bau der neuen [heute noch
bestehenden] Kirche, wofür sich die
Gemeinde damals 200 Thaler zu 3 %
geliehen hat. Dieser Kredit wurde bis
zum Jahre 1801 getilgt. Eine Rechnung
über den Kirchenbau fehlt
allerdings. Die Gemeinde hat die Turmuhr
und die Glocken selbst angeschafft.
Vermutlich sind die Uhr und die Glocken
aus der eingestürzten Kirche mit
herübergenommen worden sein in das
neue Gotteshaus. Auf dem Schlaghammer
der alten Uhr befand sich die Jahreszahl
1645 und die große Glocke trug die
Jahreszahl 1639.
Aus dem Jahre 1808 ist
überliefert, dass es dringend einer
Reparatur bedarf. Man befürchtet,
dass es sonst nicht mehr lange dauern
werde, bis die neue Kirche
zusammenstürze.
Dieser Zustand dauert auch 1813 noch
an: "Wenn die schöne Kirche noch
einige Jahre ohne Reparatur stehen muss,
so wird selbige verfallen, die alten
Wände fallen heraus und das Holz
fängt an zu faulen. Schnee weht
hinein."
Eine größere Reparatur der
neuen Kirche hat dann im Jahre 1851
stattgefunden, als der
Sandsteinplatten-Behang der Wände
durch Gipsstein ersetzt wurde.
Außerdem wurden umfangreiche
Dachdeckerarbeiten am Dach des Turmes
ausgeführt.
Gottesdienste
in Hettensen
"Actum Ellierode, in termino
Visitationis 13. November 1793
[...] daß nemlich in Gemeß
der mehr als 30jährigen Observanz:
den ersten Sonntag zu
Ellierode Predigt und Communion und
Nachmittagsgottesdienst durch den
Prediger abgehalten werde,
zu Hettensen durch den Schulmeister
Gottesdienst und Kinderlehre.
den zweiten Sonntag: zu
Hettensen Vormittagsgottesdienst durch
den Prediger und Nachmittags und
Communion.
den dritten Sonntag:
vormittags zu Ellierode Predigt und
nachmittags Kinderlehre durch den
Prediger;
zu Hettensen aber nachmittags
Kinderlehre durch den Schulmeister.
den vierten Sonntag:
Frühpredigt zu Hettensen durch den
Prediger und um 10 Uhr zu Ellierode
Gottesdienst durch den Prediger und
nachmittags Kinderlehre durch den
Prediger
zu Hettensen die Nachm.-Kinderlehre
durch den Schulmeister."
Gottesdienstordnung aus dem Jahre
1911
Aus alten
Kirchenrechnungen
1710 Von dem heilgen Placke, so
in der Gemeinde Umzehnt. Pfahl-Zinsse
von Wehmen: Unndt Kirch-Höfer
Häussern.
1735 Iventarium der Kirche zu
Hettensen: Zwey messingene Leuchter, ein
zinnernen Kelch, ein zinnerne
Weinflasche, drei Laken, so aber sehr
zerrissen, zwei kleine Tücher (1
seiden, 1 von grünen Laken), ein
halbseiden Tuch, so den Kommunikanten
bei Rechnung des Abendmahls vorgehalten
wird. Ein gedruckt leinen Decke auf dem
Taufstein nebst Handtuch
1746 Eine Altardecke von
grünem Laken mit Kanten besetzt
1762 Eine Wiese hinter dem
Feldberge, welche der jedesmalige
Schulmeister bey dem Dienst geniesset
für 12 gr.
1783 Hof-, Pfahl- und
Pfennig-Zins: Woher dieses
Prästatum seinen Ursprung hat, kan
dieser wegen keine zuverlässige
Nachricht angegeben werden.
1789 Ein zinnern Taufbecken
1902 Für einen Ofen aus
Haus- und Kirchensammlungen - 112,16
Mark. Der Ofen kostet 271,05 M.
1903 Chr. Dammes der Kirche zu
Beleuchtung geschenkt nebst Zinsen 51,82
Mark (Beckenkollekte 9,80 M.)
Küsterkorn
"Der Lehrer in Ellierode bezieht
alljährlich zu Martini von
Hettensen 13 Himpten Roggen, entweder in
Natura oder in Gelde. Ueber die
Herkömmlichkeit dieser Abgabe ist
nichts Näheres bekannt und sind die
Meinungen darüber verschieden.
Von einigen Bewohnern wird es
'Küsterkorn', von anderen auch
'Mantelkorn' genannt. Der Küster
von Ellierode soll (wie einige meinen)
in früheren Jahren dem Prediger,
wenn er in Hettensen hat Gottesdienst
halten wollen, den Mantel (Talar,
Chorrock) haben nachtragen müssen.
Die Gemeinde hat vor langen Jahren
wegen dieser Abgabe einen Prozess mit
der Gemeinde Ellierode geführt,
erstere hat aber denselben verloren und
ist in die Kosten verurteilt. Hettensen
hat den Roggen nach wie vor zu liefern,
ist aber nicht verpflichtet, denselben
nach Ellierode zu beschaffen, sondern
die Abholung des Roggens liegt dem
betreffenden Lehrer resp. Küster
ob."
Abgaben und
Ländereien
Anlage zum
Consistorial-Ausschreiben vom 15. Juli
1819)
"Die Summe aller Ländereien vor Hettensen
gelegen ist antjetzo 75 3/4 Morgen
zehntbares aber contributionsfreies
Land. Ein Teil dieses Landes heisst das
Wehmer-Gut. Davon soll einigen Bericht
Pastor Bruns anno 1647
aufgesetzt und ein Kaufbrief gemacht
worden sein.
Ein Teil dieses Landes nennen die
Coloni Erbenzins-Land und geben vor von
solchem Lande als 23 Morgen und 1 1/2
Vorling werde nur der Zins dem Pastor
gegeben. Es bliebe aber bei ihrem Gut
und Nachkommen, weil sie noch
jährlich den Erbenzins ans Amt
Hardegsen davon entrichten müssen,
welches sie aber schwerlich nicht alle
beweisen können. Davon eben im
Erben-Zins-Register beym Amt Hardegsen
Nachricht seyn muss. Von diesen 23
Morgen und 1 1/2 Vorling wird à
Morgen 3 Himpten Frucht gegeben d.h. im
Winterfelde Roggen, im Sommerfelde
Hafer, im Brachfelde nichts.
Nun aber fehlen ganze 8 Morgen Erb-
und Zinsland und sind antjetzo nur 15
3/4 Morgen, welche jedes dritte Jahr
aufbringen
47 Himpten Roggen vom Winterfelde, 47
Himpten Hafer vom Sommerfelde und vom
Brachfelde nichts. Würde nun dieses
Korngefälle zu Gelde gerechnet und
auf das Brachfeld verteilt, ao
beträgt also jedes Jahr 16 Thaler
35 gr.
Anmerkung über die fehlenden
8 Morgen Erb- und Zinsland
Von jeder Morgen berechnet werden von
den Besitzern 2 pf Erbenzins ans Amt
bezahlt. Das Erb- und Zinsregister beim
Amte kann darüber Auskunft geben,
wieviel nun jeder von den 8 Erb- und
Zinsleuten diese "2 pf" jährlich
bezahlen muss, da diese auch mehr Erb-
und Zinsland haben müssen, als sie
angegeben haben. Dann würde die
Pfarre von den 8 Morgen 24 Himpten
Frucht mehr gewinnen.
Das Pfarrgut von Hettensen, das
Wehmguth genannt, ist temporo Pastoris Brendecke
zu Ellierode und Superint. Ant.
Wettern das Wohnhaus verkauft und
die Kaufgelder sind an die Pfarre
Ellierode verwandt im Jahre 1592-1623.
Die Baustelle aber ist gegen Erb und
Zins ausgetan an 4 Einwohner à 25
gr. Cass. Geld und zwei 12 gr. 4 pf.
Kass. M. Baustedt Zins geben,
tut jährlich 2 Thaler 3 gr.
Baustadtzins."
Orgel-Registratur
der Kirche in Hettensen
Beschreibung durch den Schulleiter
und Organisten Johann Heinrich
Huß
I. Prinzipalchor
Offene, nicht metallene Pfeifen, haben
einen durchgreifenden, vollen, starken,
etwas streichenden Ton.
1. Prinzipal
(Hauptregister. Offene, weitmensurierte
metallene Pfeifen. Klangvoll,
durchdringend, ein wenig streichend,
alles beherrschend)
(Untere Oktaven - gedeckte Pfeifen.
Obere Oktav - offene Pfeifen aus Zinn; 8
Zoll)
2. Oktav
(Offene Zinnpfeifen - 4 Zoll)
3. Oktav
(Offene Zinnpfeifen - 2 Zoll)
4. Mixtur
(offene Zinnpfeifen c.g.c.)
II. Flötenchor
Sprechen rasch an. Offen, gedeckt oder
halbgedeckte Pfeifen mit weiter Mensur.
Hat einen runden, vollen Flötenton
ohne Schnitt und Schärfe.
1.Gedakt - 8 Zoll
(Hölzerne Orgelstimmen, dumpf und
leise)
Untere Oktaven - gedeckt durch einen
Stöpsel. Obere Oktav - offen.
2. Hohlflöte - 8 Zoll
Ein sehr weit mensuriertes
Flötenregister mit vollem,
kräftigen Klang.
Untere Oktaven - mit Gedakt zusammen
gebaut. Obere Oktav - offen.
3. Flöte - 4 Zoll
(Offene Holzflöten) Obere Oktav -
Zinn.
III. Pedal-Prinzipal - 16 Zoll
1. Subbass (Gedeckte Holzpfeifen
weiter Mensur mit vollem Klang).
2. Violoncello - 8 Zoll
(Offene Holzpfeifen). Eine angenehme,
eng mensurierte Flötenstimme mit
streichenden Klang.
* * * * * * * * *
Die im Jahre 1876 von dem Orgelbaumeister
C. Heider aus Mühlhausen in
Thüringen gefertigte 9-stimmige Orgel
wurde der Kirchengemeinde Hettensen mit
1.260,- Mark in Rechnung gestellt. Dies
soll für die damaligen
Verhältnisse ein recht günstiger
Preis gewesen sein.
Das Instrument ist vorwiegend von der
Kirchengemeinde finanziert worden; die
Kirchenkasse hat lediglich einen Zuschuss
von 300 Mark gewährt.
Ablösungsrezess vom 9. bzw. 17.
Juni 1911
Titelseite der
Urkunde aus dem Jahre 1911
Königliche Ablösungskommission
Göttingen
für den Kreis Northeim
Ablösungs-Rezeß
geschehen: Göttingen, den 9./17.
Juni 1911
Zwischen
I.
den im § 4 dieses Rezesses lfd. Nr.
1 bis 13 aufgeführten Pflichtigen
[Tabelle siehe unten], teils Provokaten
teils Provokanten, vertreten durch den
Postschaffner a. D. Friedrich Landenberg
zu Hettensen und soweit die Schul- und
Kirchengemeinde Hettensen sowie die
Kirchengemeinde Ellierode als
Verpflichtete beteiligt sind, durch den
Gemeindevorsteher Ische aus Hettensen-
II.
den Berechtigten, nämlich
a) der lutherischen Kirche in Hettensen
b) der lutherischen Pfarre in Ellierode
c) der lutherischen Küsterei in
Ellierode
teils Provokanten, teils Provokaten
– sämtlich vertreten durch
den Gemeindevorsteher Ische aus
Hettensen wird über die
Ablösung der von den Pflichtigen an
die Berechtigten zu leistenden
Realabgaben der nachstehende
Ablösungsrezeß
abgeschlossen:
§ 1
Bisheriges Rechstverhältnis
Die in der Tabelle des § 4 dieser
Urkunde lfd. Nr. 1 bis 13
aufgeführten Verpflichteten waren
bisher verpflichtet, die daselbst in den
Spalten 5; 7; 9 nachgewiesenen
Gefälle an barem Gelde, Roggen und
Hafer an die ebendaselbst namhaft
gemachten Berechtigten zu entrichten.
Gegenleistungen kommen nicht in Frage.
Die Realabgaben sind nur in soweit im
Grundbuch eingetragen, wie dies aus der
Spalte 4 der Tabelle des § 4
hervorgeht.
Die an die Kirche zu Hettensen zu
leistenden Abgabenb wurden Hof-Pfennig
und Pachtzins genannt und waren
Michaelis jeden Jahres postnumerando
fällig. Die an die Pfarre zu
Ellierode zu entrichtenden baren Abgaben
wurden Baustättenzins genannt und
waren Martini jeden Jahres postnumerando
fällig.
In einem Turnus von 3 Jahren waren an
die Pfarre zu Ellierode an
Erbenzinsfrucht und zwart ebenfalls
Martini postnumerando zu liefern von den
Pflichtigen
- lfd. Nr. 7 der Tabelle des § 4:
3 Himpten Roggen und drei Himpten Hafer
- lfd. Nr. 8 der Tabelle des § 4:
6 Himpten Roggen und 3 Himpten Hafer
- lfd. Nr. 12 der Tabelle des § 4:
4 ½ Himpten Roggen und 4 ½
Himpten Hafer
Endlich wurde aus Hettensen
früher jährlich eine Abgabe
von 6 Himpten Roggen an die
Küsterei zu Ellierode geleistet,
von welcher nicht feststand, ob die
politische, die Real- oder die
Kirchengemeinde Hettensen Trägerin
dieser Last war und die mangels einer
Einigung zwischen Verpflichteten und der
Berechtigten seit einigen Jahren nicht
mehr entrichtet worden ist.
Die Leistung soll angeblich darauf
beruhen, daß der Küster in
Ellierode den Mantel des Pastors von
Ellierode nach Hettensen und zurück
zu tragen hatte, wenn der Pastor aus
Ellierode in Hettensen amtierte.
§ 2
Völlige Ablösung
Sämtliche in den Spalten 5; 7; 9
der Tabelle des § 4 nachgewiesenen
Reallasten werden hiermit abgelöst,
und zwar, soweit die Berechtigten
provociert haben, zum 22 2/9-fachen, im
übrigen zum 25-fachen Betrage des
Jahreswerts der Leistung.
Wegen der in einem Turnus von 3 Jahren
zu entrichtenden Erbenzinsfrucht ist als
Jahresleistung 1/3 der Abgabe für
die Ablösung angenommen.
In Bezug auf die Leistung von 6
Himpten Roggen, die Hettensen dem
Küster zu Ellierode zu
gewähren hatte, ist am 10. Februar
1910 eine Einigung dahin zu Stande
gekommen, daß das
Ablösungskapital zu 7/9 von der
Kirchengemeinde Hettensen und zu 2/9 von
der Kirchengemeinde Ellierode
aufgebracht wird.
§ 3
Art der Ablösung
Für die Naturallieferungen sind
als Ablösungswerte vereinbart und
zwar:
a) für die an die Pfarre zu
Ellierode zu liefernden
Erbenzinsfrüchte
pro 1 Himpten Roggen: 3,20 M.
pro 1 Himpten Hafer: 1,80 M.
b) für die an die Küsterei zu
Ellierode zu liefernden 6 Himpten Roggen
pro 1 Himpten Roggen: 3 M.
Es wird hierbei bemerkt, daß die
Kornabgabe lediglich nach Maß,
nicht nach Gewicht geliefert ist,
daß ferner die demPfarrer in
Ellierode zustehenden
Erbenzinsfrüchte in Ellierode,
dagegen die Kornabgabe an den
Küster daselbst in Hettensen zu
liefern waren.
Die Ablösung geschieht durch
Barzahlung der Kapitalien.
§ 4
Nachweisung der Pflichten und ihrer
Leistungen, des Jahreswerts der
Leistungen und Ablösungskapitalien
und der dazu Berechtigten.
Die nachstehende Zusammenstellung
weist nach die seitherigen
Verpflichteten, die Abgaben der
Pflichtigen, die Jahreswerte der Abgaben
und die Ablösungskapitalien und die
hierzu Berechtigten.
§ 5
Ausführung
Die sämtlichen abgelösten
Reallasten müssen noch einmal im
Herbst 1911 in bisheriger Weise an die
Berechtigten entrichtet werden,
insbesondere die Abgaben an die Kirche
in Hettensen zu Michaelis, die Abgaben
an die Pfarre zu Ellierode zu Martini.
Eine nochmalige Leistung der früher
von Hettensen an die Küsterei zu
Ellierode zu entrichten gewesene Abgabe
von 6 Himpten Roggen findet nicht mehr
statt.
Die festgestellten
Ablösungskapitalien sind am 1.
Oktober 1911 zur Zahlung fällig.
Die in der Spalte 12 der Tabelle des
§ 4 nachgewiesenen Kapitalien sind
an den Kirchenrechnungsführer
Lehrer Huß in Hettensen, die in
den Spalten 13 und 14 der Tabelle des
§ 4 an den
Kirchenrechnungsführer Ackermann
Wilhelm Busch in Ellierode
abzuführen.
Die Kirchengemeinde Hettensen hat die
Pflicht übernommen, neben dem auf
sie entfallenden Anteile an dem der
Küsterei in Ellierode zustehenden
Ablösungskapitale diesen Anteile im
Betrage von 350 M. vom 10. Februar 1910
bis zur Zahlung am 1. Oktober 1911 mit 4
% zu verzinsen = 22,95 M.
Weiter hat die Kirchengemeinde Ellierode
gemäß der Vereinbarung vom
10. Februar 1910 die Pflicht, neben dem
ihr obliegenden Anteile von dem
Küstereiablösungskapitale noch
einen weiteren Betrag von 86 M. an das
Küstereiävar in Ellierode
abzuführen.
Diese Mehrleistungen der Kirchengemeinde
Hettensen und Ellierode über das
Küstereiablösungs-Kapital
hinaus, treten an die Stelle der seit
einigen Jahren nicht mehr erfolgten
Leistung der Kornabgabe.
Die Verzögerung der Entrichtung
der Ablösungs-Kapitalien über
den festgesetzten Termin hinaus bedingt
die Zahlung von 4 % Verzugszinsen.
Beide Teile stellen die
kalkulatorische Prüfung und
eventuell Berechtigung der im Rezesse
vorkommenden Zahlenangaben außer
den Kolonnen 6; 8; 10 der Tabelle des
§ 4 sowie die anderweitige
Bestimmung des vorstehend bezeichneten
Zahlungstermins für den Fall,
daß der Rezeß nicht
früh genug bestätigt werden
könnte, der
Ablösungskommission anheim.
§ 6
Sicherstellung der Rechte Dritter
Auf das Aufgebotsverfahren zu ihrer
Sicherstellung gegen etwaige
Ansprüche Dritter an den
abgelösten Rechten haben die
Verpflichteten verzichtet.
§ 7
Berichtigung des Grundbuchs
Die Beteiligten beantragen und
bewilligen die Löschung aller zu
Gunsten der kirchlichen Institute zu
Hettensen und Ellierode im Grundbuch von
Hettensen eingetragenen und auf
Grundstücken des Gemeindebezirks
Hettensen haftenden Grundabgaben wie sie
daselbst eingetragen waren, ohne
Rücksicht darauf, ob die
tatsächlich abgelösten
Reallasten oder die Berechtigten, zu
derenGunsten abgelöst ist, mit den
Grundbucheintragungen genau
übereinstimmen. Die beantragte und
bewilligte Löschung soll sich
insbesondere erstrecken auf die
Grundbucheintragungen von Hettensen
Land IV – Artikel 116 –
Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 24 – Abteil
II – Nr. 1
Land I – Artikel 32 – Abteil
II – Nr. 2
Land I – Artikel 22 – Abteil
II – Nr. 1
Land I – Artikel 20 – Abteil
II – Nr. 2
Land I – Artikel 10 – Abteil
II – Nr. 1
Land I – Artikel 38 – Abteil
II – Nr. 1
Land I – Artikel 31 – Abteil
II – Nr. 1
Land II – Artikel 43 –
Abteil II – Nr. 1
Land I – Artikel 14 – Abteil
II – Nr. 1
und auf die eingetragenen Mitlasten
umfassen.
§ 8
Kosten
Die Kosten des
Ablösungsverfahrens ausgenommen die
besonderen und Weiterungskosten werden
zur einen Hälfte von den
Berechtigten, zur anderen Hälfte
von den Pflichtigen und zwar nach dem
Verhältnis der
Ablösungskapitalien getragen.
§ 9
Schluß
Der Vertreter der Berechtigten erkennt
an, daß die Berechtigten durch
diesen Rezeß für die ihnen
zuständig gewesenen Leistungen
abgefunden worden sind und entsagt daher
für sie allen weiteren
Ansprüchen in Bezug auf die hier in
Frage stehenden Leistungen.
Gegenwärtige Urkunde ist von dem
Vertreter der Berechtigten und dem
Vertreter der Verpflichteten nach
geschehener Vorlesung genehmigt und
darauf wie folgt vollzogen worden.
Namen der Beteiligten.
1. Postschaffner a.D. Friedrich
Landenberg als Vertreter der
Verpflichteten mit Ausnahme der
kirchlichen Institute
[Unterschrift desselben; gez. Fr.
Landenberg]
2. Gemeindevorsteher Friedrich
Ische aus Hettensen als Vertreter
a) der Schulgemeinde Hettensen
b) der Kirchengemeinde Ellierode
c) der Kirchengemeinde Hettensen
[Unterschrift desselben; gez. Ische]
~ ~ ~ ~ ~
Seite 1 der Tabelle zu § 4
~ ~ ~ ~ ~
Im Einverständnis mit der
Königlichen Regierung in Hildesheim
hat das Königliche Konsistorium zu
Hannover den obigen Rezess am 2. August
1911 genehmigt.
Friedhofs-
und Begräbnis-Ordnung für
den Friedhof zu Hettensen
vom 23. November 1919
"Die Aufsicht über den Friedhof
liegt der Friedhofskommission ob, welche
aus dem Gemeindevorsteher als dem
Vorsitzenden und zwei von der
Gemeindevertretung gewählten
Mitgliedern zusammengesetzt ist.
Die Friedhofskommission hat darauf zu
achten, dass sich der Friedhof stets in
gutem Stande befindet. Sie hat
namentlich dafür zu sorgen, dass
die erforderlichen Wege und Zugänge
zu den einzelnen Grabstellen vorhanden
sind und gehörig reingehalten
werden, auch dass der Friedhof mit einer
hinreichend dichten Einfriedigung und
mit einer abschließbaren Pforte
versehen ist.
Das Friedhofsgrundstück ist
abzuteilen in einen Teil für die
Einzelgräber von Erwachsenen und
einen Teil für die Kinder. Die
Grösse dieser Teile ist nach dem
durchschnittlichen Bedürfnisse
festzustellen. Die Ueberlassung von
Grabstellen findet fortan nur unter den
in dieser Friedhofsordnung aufgestellten
Bedingungen statt.
Die Beerdigungen auf dem Friedhofe
werden in fortlaufender Reihenfolge
vorgenommen. Bei der Beerdigung eines
Verheirateten werden jeweils neben
dessen Grabe für den
überlebenden Ehegatten oder
für überlebende Kinder auf
Wunsch Plätze offen gehalten.
Eine Vererbung von Grabstellen findet
nicht statt.
Die Begräbnisplätze und die
darauf befindlichen Leichensteine,
Gedenktafeln, Grabdenkmäler und
Befriedigungen aller Art fallen nach
Ablauf der Verwesungszeit der Gemeinde
wieder zu. Jedoch kann für
Begräbnisplätze das
Besitzrecht durch Beweinkaufung erneut
werden, soweit der Friedhof nicht
geschlossen ist.
Leichensteine oder sonstige
Grabdenkmäler dürfen ohne
Genehmigung der Friedhofskommission
nicht mit Inschriften versehen werden,
welche mehr enthalten, als Angaben
über Namen, Lebensalter, Todestag,
Familienverhältnisse, amtliche oder
sonstige Berufsstellung des
Verstorbenen. Leichensteine oder
sonstige Grabdenkmäler, welche ohne
die erforderliche Genehmigung mit
weitergehenden Inschriften versehen
sind, können durch die
Friedhofskommission entfernt werden.
Die Bepflanzung der Gräber mit
Blumen und blühenden Gesträuch
ist erlaubt. Jedoch kann eine
Bepflanzung, welche in ungehöriger
Weise [...] die Nachbargräber
beeinträchtigt, von der
Friedhofskommission verboten oder
beseitigt werden. Dasselbe gilt von
Einfriedigungen, welche den Friedhof
oder die Nachbargräber in
ungehöriger Weise
beeinträchtigen.
Gräber, die nicht gepflegt
werden, werden eingeebnet.
Über die vorkommenden
Beerdigungen ist ein laufendes
Verzeichnis (Register) zu führen,
in welchem der Name des Verstorbenen und
die Beerdigung anzugeben ist. Jedes
Begräbnisfeld auf dem Friedhof ist
durch einen Stein genau einzuteilen,
durch welchen die Lage eines Grabes zu
ersehen ist. Die Nummer des Grabes ist
in das Grabregister durch einen mit
demselben zu verbindenden Grundplane des
Friedhofes an mit Linie zu umziehenden
Stelle des betreffenden Grabes
einzutragen.
Der Vorsitzende der
Friedhofskommission kann das
Grabregsiter jederzeit einsehen und die
Beseitigung etwaiger Mängel
anordnen. Derselbe hat auch einmal im
Jahre eine Revision vorzunehmen, und
dass dieses geschah, im Register zu
bezeugen.
Der Totengräber wird von der
Friedhofskommission angestellt und von
dem Vorsitzenden der letzteren mittels
Handschlag auf seinen Dienst
verpflichtet. Derselbe ist mit einer von
der Friedhofskommission aufzustellenden
Dienstanweisung zu versehen und hat den
Anweisungen des Vorsitzenden der
Friedhofskommission Folge zu leisten.
Jedes Einzelgrab muss so tief sein,
dass die Entfernung vom höchsten
Punkt des eingestellten Sarges bis zur
Oberfläche des Friedhofes ohne
Grabhügel mindestens 90 (neunzig)
cm beträgt. Vor der Zufüllung
des Grabes sind die ausgeworfenen
Erdschollen gehörig aufzulockern.
Ueber dem Grabe ist ein Hügel aus
der dem Sargraum entsprechenden Erde
aufzuwerfen.
Die Dicke der zwischen den einzelnen
Gräbern zu belassenen Erdwände
hat mindestens 30 (dreissig) cm zu
betragen.
Die beim Ausgraben sich findenden
Ueberbleibsel früherer Beisetzungen
hat der Totengräber zu sammeln und
unter der Sohle des neuen Grabes
vollständig einzugraben. Auch hat
er dafür zu sorgen, dass solche
Ueberbleibsel von anderen Personen nicht
weggenommen werden; falls dies doch
geschehen ist, sofort bei der
Friedhofskommission Anzeige davon zu
erstatten.
Der Totengräber darf kein Grab
machen und keine Leichen beerdigen, noch
gestatten, dass solche von anderen
beerdigt werden, bevor von dem
Vorsitzenden der Friedhofskommission die
Erlaubnis erteilt worden ist.
Keine Beerdigung darf ohne
polizeiliche Erlaubnis vor Ablauf von 60
(sechzig) Stunden nach dem Todesfalle
vorgenommen werden.
In jedes Grab darf nur eine Leiche
gelegt werden, eine Ausnahme ist
zulässig, wenn ein neugeborenes
Kind gleich mit der Mutter beerdigt
wird.
Die Wiederbelegungsfrist der
Gräber (Verwesungszeit) dauert
erstmals 30 (dreissig) Jahre; die
endgültige Festsetzung bleibt bis
nach Ablauf dieser Zeit vorbehalten.
Die Nutzung der Kirchhofsgräserei
steht dem Totengräber zu. [...]
Dafür hat er den Kirchhof sauber
und in Ordnung zu halten und
gewöhnliche kleine Arbeiten auf
demselben ohne besondere Vergütung
zu verrichten.
Ergänzungsbestimmungen.
Die Beerdigungen erfolgen in
fortlaufender Weise ohne Unterschied der
Todesursachen.
Gebuehren für Ueberlassung von
Grabstellen in der Reihe werden von
Gliedern der politischen Gemeinde
Hettensen nicht erhoben. Für jedes
Nichtmitglied sind 15,- (fünfzehn)
RM [Reichsmark] in die Friedhofskasse zu
zahlen.
Für die Offenhaltung jeder
einzelnen Grabstätte neben
derjenigen eines Angehörigen sind
50,- (fünfzig) RM in die
Friedhofskasse zu entrichten.
[...]
Für "Einfriedigungen und
Grabdenkmäler" werden folgende
Gebühren erhoben:
1.) für eine Einfassung für
jedes Grab 1,- RM
2.) für eine Einfriedigung für
jedes Grab ausserdem 2,- RM
3.) für einen Grabstein mindestens
50 cm hoch 3,- RM
4.) für eine Steinplatte mit
Inschrift 1,50 RM
Die Steinfassungen oder
Einfriedigungen müssen für die
Gräber von Erwachsenen 2,00 m lang
und 1,00 m breit
größeren Kindern 1,50 m lang
und 0,75 m breit
kleineren Kindern 1,00 m lang und 0,50 m
breit
sein.
Vor Anbringung "weitergehender
Inschriften" und vor Errichtung von
Denkmälern und Einfriedigungen ist
der Friedhofskommission Mitteilung zu
machen und deren Genehmigung einzuholen.
Für die Ausmauerung eines Grabes
wird eine Gebühr von 25,- RM
(fünfundzwanzig RM) in die
Friedhofskasse gezahlt.
Die Friedhofskasse wird von der
politischen Gemeinde verwaltet.
Wird zum Zwecke der Umbettung an eine
andere Stelle des Friehofes oder eines
Leichentransportes nach einer
auswärtigen Beerdigungsstätte
die Ausgrabung einer Leiche
gewünscht, so ist hierzu die
Genehmigung der Friedhofskommission
erforderlich.
Der Ausgrabung hat ein Mitglied der
Friedhofskommission beizuwohnen, das
auch die erforderlichen Anweisungen
erteilt. Dabei ist besondere Sorgfalt zu
verwenden, damit jede Beschädigung
anliegender Grabstätten vermieden
wird. Ueber die weitere Verwendung der
früheren Grabstätte hat die
Friedhofskommission zu bestimmen.
Die Kosten fallen dem Antragsteller zur
Last. Für die Ausgrabung jeder
Leiche sind an die Friedhofskasse 50,-
(fünfzig) RM zu zahlen.
Hettensen, den 23. November 1919.
Der Gemeindeausschuss
August Ische, Gemeindevorsteher
Fritz Thofern, Ausschussmitglied
Carl Dennecke 2, Ausschussmitglied
August Becker, Ausschussmitglied
Heinrich Friedrichs, Ausschussmitglied
Heinrich Poppe, Ausschussmitglied
Frau Auguste Ludolph,
Ausschussmitglied
Heinrich Witthuhn, Ausschussmitglied
Ergänzungsbestimmungen nach
Veranlassung des Landratsamtes
Die Zahl der zu kaufenden
Begräbnisplätze für
Ueberlebende wird auf drei
beschränkt.
Hochwachsende Coniferen sind als
Bepflanzung der Gräber dem
blühenden Gesträuch
vorzuziehen.
Ueber alle vorkommenden Beerdigungen
ist ein laufendes Register
(Grabregister) zu führen, in
welchem der volle Namen, der Geburts-,
Sterbe- und Beerdigungstag jeder
begrabenen Person mit der Nummer des
entsprechend kenntlich gemachten Grabes,
sowie, im Falle der Tod an einer
ansteckenden Krankheit erfolgte, die Art
der letzteren anzugeben ist.
Der Zwischenraum zwischen den
einzelnen Gräberreihen soll etwa 85
(fünfundachtzig) cm betragen und
die Entfernung der letzten Reihe bis an
die Grenze des Kirchhofs 1,20 bis 1,50
m.
Werden beim Auswerfen eines Grabes
noch nicht völlig verweste
Leichenreste gefunden, so ist das Grab
sofort wieder zuzuwerfen.
Das Ausstellen von Leichen im offenen
Sarge und die Abhaltung von
Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarge
ist verboten.
Die Anlage von Grüften und
Grabgewölben ist nur unter der
Bedingung gestattet, dass sie gut
ausgemauert und dicht verschlossen sind.
Die Zahl der darin beizusetzenden
Leichen richtet sich nach der Zahl der
für die Gruft erworbenen
Grabstellen. Die Wiederbelegung und
Wiederbenutzung gefüllter
Grabgewölbe unterliegt denselben
Bestimmungen, wie die Wiederbelegung
gewöhnlicher Gräber.
Die Redefreiheit auf dem Friedhofe
wird in der Weise beschränkt, dass
jeder, der ausser dem Ortsgeistlichen an
einem Grabe reden will, dieses zuvor dem
Vorsitzenden der Friedhofskommission
mitteilen muss. Die Genehmigung dazu
muss schriftlich erteilt werden.
Hettensen, den 27. Januar 1920
Der Gemeindeausschuss
Ische, Gemeindevorsteher
Thofern, Ausschussmitglied
Becker, Ausschussmitglied
Heinrich Friedrichs, Ausschussmitglied
H. Poppe, Ausschussmitglied
Frau Aug. Ludolph, Ausschussmitglied
Witthuhn, Ausschussmitglied"
Alter Friedhof in Hettensen
(~ 1970)